Die Schülerinnen/Schüler können dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernbleiben = Jokertage.
Bedingungen:
- Die Eltern teilen den Bezug von Jokertagen mindestens 3 Schultage im Voraus schriftlich mit.
- Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an jenem Tag der Unterricht nur während eines Halbtages stattfindet.
- Nicht bezogene Jokertage können nicht auf das nächste Schuljahr übertragen werden und verfallen.
- Die beiden Jokertage können zusammengelegt und jederzeit bezogen werden.
- Prüfungen an einem Jokertag müssen vor- oder nachgeholt werden.
- Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass die Schülerin/der Schüler den Schulstoff nacharbeitet.
Das Antragsformular für den Bezug der Jokertage finden Sie rechts unter >Download.